Satzung
Schützenverein Cadenberge von 1787 e.V.
§ 1 Vereinsname, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Cadenberge von 1787 e.V.“ und hat seinen Sitz in Cadenberge. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Otterndorf eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Schießsport
b) Abhalten regelmäßiger Schießübungen und Schießwettkämpfe
c) Mitgliedschaft im Deutschen Schützenbund
§ 2 Tätigkeit, Geschäftsjahr
1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 3 Verwendung der Vereinsmittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Begünstigung von Personen
1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
2. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand. Er kann diese Befugnis auf den erweiterten Vorstand oder die Hauptversammlung übertragen. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Die Gründe der Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss (siehe § 6) oder durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich bis zum 30. September gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wirkt auf das Ende des Geschäftsjahres.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied geschieht durch den Hauptvorstand.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Beschluss des Hauptvorstandes nach vorheriger Anhörung der Auszuschließenden:
a. wegen gröblichen Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins,
b. wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c. wegen beleidigender Äußerungen über den Vorstand oder die Mitglieder des Vereins oder tatsächlichen Angriffs gegen diese,
d. wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung und Hinweis auf den Ausschluss.
2. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Adresse mitgeteilt werden.
3. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann vom Ausgeschlossenen schriftlich beim erweiterten Vorstand innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden. Eine Änderung des Hauptvorstandsbeschlusses bedarf seitens des erweiterten Vorstandes einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind die Ehrenmitglieder.
2. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus für den festgesetzten Zeitraum fällig.
3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Hauptvorstand und der erweiterte Vorstand.
2. Vorstandsmitglieder müssen Mitglied im Verein sein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Hauptvorstand einen Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bestimmen.
§ 9 Hauptvorstand
1. Der Hauptvorstand besteht aus:
a. Präsident
b. Stellvertretender Präsident
c. Schatzmeister
d. Schriftführer
e. Sportleiter
2. Der Hauptvorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Hauptvorstandes im Amt.
Ausgehend vom Ursprungsjahr 1787 des Vereines wird alle 4 Jahre der Präsident, der Schriftführer und der Sportleiter sowie um 2 Jahre versetzt der stellvertretende Präsident und der Schatzmeister gewählt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den stellvertretenden Präsidenten, den Schatzmeister und den Schriftführer vertreten. Je zwei von ihnen, darunter der Präsident oder der stellvertretende Präsident, sind zur gemeinschaftlichen alleinigen Vertretung berechtigt.
4. Der Hauptvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Hauptversammlung
b. Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung und des erweiterten Vorstandes
c. Vorlage der Berichte an die Hauptversammlung
Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
5. Der Hauptvorstand berichtet regelmäßig dem erweiterten Vorstand von besonderen Vorkommnissen und wichtigen Beschlüssen.
6. Sitzungen des Hauptvorstandes werden vom Präsidenten oder vom stellvertretenden Präsidenten mit einer Frist von 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzung wird vom Präsidenten oder vom stellvertretenden Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Hauptvorstandes. Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es hat alle Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und die wesentlichen Beratungsgegenstände zu enthalten und ist den Hauptvorstandsmitgliedern innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis zu geben und von ihnen in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
8. Eine Sitzung ist vom Präsidenten oder vom stellvertretenden Präsidenten einzuberufen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied unter Angabe des Grundes gefordert wird.
§ 10 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Hauptvorstandes und 15 Obmännern:
a.
Stellv. Schatzmeister
b.
Hauptmann
Stellv. Schriftführer
Vertreterin der Damen
Stellv. Sportleiter
Obmann
Pistolenreferent
Pistolenreferent Jugend
Jugendsportleiter
Stellv. Jugendsportleiter
Hallenwart
Stellv. Hallenwart
Obmann
Obmann
Obmann
2. Die 15 Obmänner werden im Wechsel, und zwar die unter a. genannten in Jahren mit gerader Jahreszahl und die unter b. genannten in Jahren mit ungerader Jahreszahl, von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
3. Der erweiterte Vorstand hat über wichtige Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Für Sitzungen und Beschlüsse sowie Protokolle gilt § 9 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend.
5. Die Tätigkeit sämtlicher Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 11 Kassenprüfer
1. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Diese haben ihr jährlich über die Kassenprüfung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Hauptversammlung
1. Eine Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt in der hiesigen Tagespresse.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim Präsidenten Anträge zur Tagesordnung stellen. (Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.)
2. In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr Stimmrecht.
3. Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
b. Beschlüsse über Satzungsänderungen
4. Eine Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie hat über die Aufgaben gemäß (3) hinaus folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Spartenleiter
b. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts durch die Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
c. Wahl der Mitglieder des Hauptvorstandes und des erweiterten Vorstandes
d. Wahl der Kassenprüfer
5. Der Präsident oder der stellvertretende Präsident muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. (Ladungsfrist wie unter Abs. 1)
6. Die Versammlungen werden vom Präsidenten oder vom stellvertretenden Präsidenten geleitet. Im Verhinderungsfalle von einem Mitglied des Hauptvorstandes. Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlussfähig.
Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit, ausgenommen §§ 14 und 15. Auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Anwesenden und bei Wahlen mit mehr als einem Bewerber ist geheim abzustimmen.
7. Über die Versammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Es hat alle Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und die wesentlichen Beratungsgegenstände zu enthalten. Es ist dem erweiterten Vorstand innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis zu geben. Der nächsten Hauptversammlung ist das Protokoll bekanntzugeben und von ihr genehmigen zu lassen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 Streitigkeiten
Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern in Vereinsangelegenheiten schlichtet der Vorstand.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder in einer Hauptversammlung beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Eine Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss einer Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder möglich. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Die beabsichtigte Auflösung des Vereins ist mindestens 1 Monat vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Adresse bekanntzugeben.
2. Wird der Verein aufgelöst bzw. aufgehoben oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Sozialstation Am Dobrock / Sietland.
§ 16 Satzungsbeschluss
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 18.02.2000.
Die Satzungsänderung wurde am 12. Oktober 2000 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Otterndorf unter VR 1092 eingetragen.